GASTBEITRAG: Vor- und Nachteile des Handelsregistereintrags für Vereine

 

 

Alle Vereine haben das Recht, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Dies ist mit Aufwand verbunden und lohnt sich nicht immer. Ein Überblick.

Wie viele Vereine existieren in der Schweiz? Ein Blick ins Handelsregister zeigt: Schweizweit sind aktuell 11’131 Vereine eingetragen, im Kanton Bern sind es 918 (Datenbankabfrage Zefix; Stand: 28. Februar 2023).

Das Handelsregister bildet aber nur einen Bruchteil der Vereine in der Schweiz ab. Der Grund für diese Informationslücke liegt in der juristischen Ordnung: Anders als etwa Aktiengesellschaften müssen sich Vereine nämlich in der Regel nicht im Handelsregister eintragen lassen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Eintragungsrecht und der Eintragungspflicht.

Eintragungsrecht und Eintragungspflicht

Zur Eintragung berechtigt sind alle Vereine, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise die Wahl der Vorstandsmitglieder oder die Bestimmung des Zweckes.

Zur Eintragung verpflichtet sind Vereine, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches erfüllen. Das betrifft Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu, seit dem 1. Januar 2023, gilt die Eintragungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auch für Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Bei der Eintragungspflicht besteht für die Vereine selbstredend keine Wahl. Wann aber macht es Sinn, dass sich ein Verein ins Handelsregister eintragen lässt, der nicht dazu verpflichtet ist?

Vorteile des Handelsregistereintrages

Als Vorteile sind zusammengefasst folgende Punkte zu nennen:

  • Publizitätswirkung und Transparenz: Für Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, gilt das Publizitätsprinzip. In praktischer Hinsicht bedeutet dies: Ein Dritter kann sich nicht auf seine Unkenntnis über Tatsachen berufen, die im Eintrag ersichtlich sind. So geht aus dem Handelsregister beispielsweise hervor, welche Vertretungsberechtigung den Vorstandsmitgliedern zukommt oder welchen Zweck ein Verein verfolgt. Der Handelsregistereintrag dient daher auch der Transparenz.
  • Professionalität und Glaubwürdigkeit: Ein Handelsregistereintrag kann die Glaubwürdigkeit eines Vereins steigern und seinem Auftreten im Rechtsverkehr dienlich sein: Ein «sauberer Auftritt» weist die Kompetenzen des Vorstandes aus; in den Statuten sind Struktur und Organisation ersichtlich. Dies bedingt aber, dass der Eintrag laufend aktualisiert wird.
  • Kreditwürdigkeit: Teilweise wird bei Vereinen mit Handelsregistereintrag die Kreditwürdigkeit als Pluspunkt hervorgehoben. Einerseits, weil aufgrund der Publizitätswirkung (s.o.) mehr Transparenz besteht. Andererseits, weil ein Verein mit Handelsregistereintrag der Betreibung auf Konkurs unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG). Dies erleichtert es Gläubigern tendenziell, auf das Vereinsvermögen zuzugreifen.

Nachteile des Handelsregistereintrages

Als Nachteile sind folgenden Punkte hervorzuheben:

  • Aufwand: Aufgrund der Publizitätswirkung ist im Umkehrschluss auch erforderlich, dass alle im Handelsregister eingetragenen Tatsachen stets aufdatiert werden müssen: Ändert sich die Zusammensetzung des Vorstandes – ein Mitglied scheidet aus; eine neue Präsidentin wird gewählt; die Zeichnungsberechtigung wird angepasst – oder revidiert der Verein seine Statuten, muss dieser Wechsel zeitnah angemeldet werden. Der administrative Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Die Handelsregisterämter prüfen die erforderlichen Unterlagen und Belege genau. Für jede Anmeldung von Änderungen sind ausserdem Gebühren zu entrichten.
  • Unerwünschte Transparenz: Es gibt einen Grund, warum für gewisse Vereine eine Eintragungspflicht besteht und für andere nicht: Ein Schachclub oder ein Musikverein haben in der Regel kaum das Bedürfnis, die Personalien ihrer Vorstandsmitglieder für jedermann einsehbar zu publizieren oder ihre vereinstypischen, «intimen» Werte und Strukturen offenzulegen. Ein Handelsregistereintrag bedingt aber genau das. Regelmässig ist diese Transparenz unnötig oder unerwünscht.

Fazit

Insgesamt kann ein Handelsregistereintrag dem Verein durchaus Vorteile verschaffen. Dies bedingt aber auch, dass der Verein professionell geführt und der Eintrag «gepflegt» wird: Jede Änderung der eingetragenen Tatsachen muss zeitnah angemeldet werden. Der administrative und finanzielle Aufwand ist dabei nicht zu unterschätzen. Wer auf Glaubwürdigkeit spielt, aber den Eintrag nicht laufend aktualisiert, trägt mehr Schaden als Nutzen davon. Für die meisten Vereine, die keiner Eintragungspflicht unterliegen, lohnt sich ein Handelsregistereintrag nicht.

 

Simon Gsteiger, Rechtsanwalt

Domenig & Partner Rechtsanwälte AG

www.domenig.law